Satzung

des Vereins für Heimatkunde Bad Reichenhall und Umgebung e.V.
 
§1

Der Verein führt den Namen "Verein für Heimatkunde Bad Reichenhall und Umgebung e.V"
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall.

 

§2

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Vorträgen und Führungen, Schutz, Erhaltung und ggf. Erwerb von historisch wertvollen Gegenständen, Geschichts- und Naturdenkmälern.

 

§3

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§4

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, aus dem Schriftführer und dem Kassier und aus drei Beisitzern. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt. Wenn Lücken eintreten, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Sollte eine Nachwahl sich über den Ablauf des 3. Geschäftsjahres verzögern, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand tritt im Bedarfsfall zusammen. Er berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu Rechtsgeschäften über 800,-- Euro bedarf der Vorstand der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§5

Die Mitgliederversammlung findet jährlich zumindest einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich oder durch Veröffentlichung im "Reichenhaller Tagblatt" zu laden und zwar unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft,
  • Entgegennahme des Kassenberichts der Vorstandschaft und Entlastungserteilung nach Rechnungsprüfung,
  • Wahl der Vorstandschaft und von zwei Rechnungsprüfern. Sie ist schriftlich und geheim durchzuführen, kann aber bei Einstimmigkeit aller erschienenen Mitglieder auch durch Zuruf erfolgen,
  • Beratung über Anträge aus den Reihen der Mitglieder. Die Anträge sollen spätestens am 3. Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden,
  • alle sonstigen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer im Protokoll festgehalten.

 

§6

Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über das Aufnahmegesuch entscheidet.

Der Vorstand kann auf Grund einstimmigen Beschlusses Personen, die sich um den Verein und/oder dessen Zwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen; aus der Ehrenmitgliedschaft ergeben sich weder Rechte noch Pflichten.

 

§7

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Tod,
  2. durch formelle Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  3. durch Ausschluß mangels Interesse, der durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre Beiträge nicht bezahlt worden sind,
  4. durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt,
  5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

§8

Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragspflicht für Vereinsmitglieder beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres, sonst mit der Aufnahme.

 

§9

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§10

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur unmittelbaren und ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung im Bereich der Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege an eine Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung benannt wird, sonst an die Stadt Bad Reichenhall.

 

§11

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB.

 

§12

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§13

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§14

Diese Satzung tritt am 01.12.1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.12.1965 außer Kraft.

 

 

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Kontakt

 

Verein für Heimatkunde Bad Reichenhall und Umgebung e.V.
Untersbergstraße 2
D-83435 Bad Reichenhall
E-Mail: kontakt==at==heimatkundeverein-reichenhall.de
Internet: http://www.heimatkundeverein-reichenhall.de/